1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) enthalten die zwischen Ihnen (nachfolgend „Sie“ oder „Kunde“) und uns, der C13 cloud UG (haftungsbeschränkt), Charlotte-Armbruster-Straße 24, 70378 Stuttgart, Deutschland (nachfolgend „C13“ oder „wir“), ausschließlich geltenden Bedingungen für alle zwischen Ihnen und uns geschlossenen Verträge, Lieferungen von Waren, Leistungen und Angebote. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Ihnen über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
1.2. Diese AGB gelten nur, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dritten.
1.4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
2.1. Der Kunde kann an C13 schriftlich (z.B. per E-Mail, Fax, Post) oder mündlich eine Angebotsanfrage (nachfolgend „Angebotsanfrage“) stellen. Die Angebotsanfrage des Kunden ist kein Angebot. C13 cloud unterbreitet dem Kunden sodann per E-Mail, Fax, Post oder mündlich ein Angebot (nachfolgend „Angebot“). Der Kunde kann das Angebot schriftlich oder mündlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen.
2.2. Grundlage für die Leistungserbringung und Vertragsbestandteil ist neben dem Angebot bzw. den darin Bezug genommen weiteren Unterlagen (Pflichtenheft, Dokumentation, usw.) das vom Kunden an C13 auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden C13 cloud mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt C13 cloud über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.3. Unsere Angaben zur Leistung (z.B. Maße, Auflagen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen) in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine zugesagten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche (urheberrechtlichen) Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen.
3.1. C13 erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Corporate Design / Branding, Modern Social Experience / Social Media Management, Content Production / Modern Artbuying sowie Modern Acceleration (Performance Marketing) / Paid Media. Der konkrete Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. den darin Bezug genommen weiteren Unterlagen (Pflichtenheft, Dokumentation, usw.). Soweit darin nicht abweichend vereinbart, gelten diese AGB.
3.2. Entwürfe, Vorstufen, Intermediates, Vervielfältigungsvorlagen, Originaldaten (z.B. Negative / RAW-Daten, Projektdateien, Quellcode) und Reste von Verbrauchsmaterialien, verbleiben oder werden unser Eigentum.
3.3. Beratungs- und Supportleistungen, die über die im Auftrag genannten Leistungen hinausgehen, erbringen wir gegenüber dem Kunden zum jeweils aktuell gültigen Stundensatz zzgl. Mehrwertsteuer; die Abrechnung erfolgt in Schritten zu fünfzehn Minuten.
3.4. Wir sind berechtigt, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
4.1. Beauftragte Leistungen im Bereich Media-Planung besorgt C13 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet C13 dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
4.2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist C13 nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet C13 nicht.
5.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, liegen die Projektleitung und -verantwortung bei uns.
5.2 C13 und der Kunde nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Durchführung des Vertrages auf Seiten der sie benennenden Partei verantwortlich sind und selbständig leiten.
5.3 Veränderungen in den nach Ziff. 5.2 benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
5.4 Übernehmen wir die Projektleitung, ist unser Ansprechpartner Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig.
5.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
5.6 Vereinbarte Änderungen der Leistungen werden vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. 6 vom Projektleiter dokumentiert und vom Kunden schriftlich bestätigt.
6.1 Wünscht der Kunde an vertraglich vereinbarten Leistungen Änderungen, richtet sich das weitere Verfahren nach den nachfolgenden Bestimmungen.
6.2 Änderungswunsche sind schriftlich gegenüber dem Projektleiter anzugeben. Wir prüfen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und vereinbarten Terminen haben wird. Erkennen wir, dass vereinbarte Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilen wir dies dem Kunden mit und weisen ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führen wir die Prüfung des Änderungswunsches durch.
6.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches werden wir dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder informiert den Kunden, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
6.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung schriftlich festhalten. Andernfalls bleibt es bei der ursprünglich getroffenen Vereinbarung.
6.5 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
6.6 Der Kunde hat den durch den Änderungswunsch entstehenden Mehraufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Der Aufwand wird nach unserer üblichen Vergütung berechnet, sofern ein Stundensatz nicht vereinbart ist.
7.1 Der Kunde unterstützt uns bei der Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unaufgefordert und auf eigene Kosten. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird uns hinsichtlich zu beachtender Umstände bei unseren Arbeiten in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren.
7.2 Erkennt der Kunde, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder von uns, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt uns der Kunde dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich mit.
7.3 Unverzüglich nach Vertragsschluss hat der Kunde uns alle ihm zur Verfügung stehenden, zur Umsetzung der Leistungen erforderlichen Inhalte und Unterlagen in jeweils technisch geeigneter Form in branchengängigen Dateiformaten zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern wir nicht ausdrücklich den Erwerb im Namen des Kunden übernommen haben. Ziff. 8 bleibt unberührt.
7.4 Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, C13 mitzuteilen, ob er einen ihm von C13 unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.
7.5 Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen stellen vertragliche Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Einen etwaigen Mehraufwand durch nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungspflichten können wir zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu unseren aktuellen Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen.
7.6 Für Verletzungen des Wettbewerbsrechts, Rechte Dritter und ähnliche Verstöße, die auf der Konzeption unserer Leistung beruhen, haften wir nur, wenn sie durch unsere spezielle Ausgestaltung unserer Leistung entstanden sind und auf von uns eingebrachten Ideen beruhen. Für Verstöße, die einem vom Kunden verfolgten Businessmodell inhärent sind und/oder auf einer von dem Kunden für die Ausführung erteilten Anweisung beruhen, haften wir nicht. C13 cloud ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit (bspw. im Rahmen der Ausführung einer Anweisung) bekannt werden.
7.7 Der Kunde stellt C13 von Ansprüchen Dritter frei, wenn C13 auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl C13 dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. C13 wird dem Kunden solche Bedenken unverzüglich nach Bekanntwerden anzeigen. Erachtet C13 für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit C13 die Kosten hierfür der Kunde.
8.1 Sofern uns der Kunde Videos, Musikstücke, Texte, Bilder, Logos, Zeichnungen, Daten, Vorlagen, Dokumente, Corporate Schriften, usw. (im Folgenden „Beistellungen“) zur Verwendung bei der Durchführung unserer Leistungen überlässt, steht er dafür ein, dass diese Beistellungen frei von Mängeln sind und keine Rechte Dritter, geltendes Recht oder Bestimmungen dieser AGB verletzen. Er stellt uns hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt uns die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
8.2 Die geistigen Eigentumsrechte an den Beistellungen des Kunden verbleiben beim Kunden oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde räumt uns im Zeitpunkt der Übergabe (oder verschafft uns über die jeweiligen Inhaber der geistigen Eigentumsrechte) ein nicht-übertragbares, nicht-ausschließliches, weltweites, lizenzgebührenfreies Nutzungsrecht an den Beistellungen des Kunden für die Vertragsdauer zum Zwecke der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem Vertrag ein.
8.3 Sofern der Kunde sich zur Mitwirkung bei Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen verpflichtet hat oder der Kunde selbst DarstellerInnen für einen oder mehrere Drehtage engagiert hat, müssen die jeweiligen dafür vom Kunden vorgesehenen Personen zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort sein. Andernfalls dadurch oder zusätzlich entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass mit diesen Personen alle notwendigen Verträge geschlossen werden.
8.4 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist der Kunde für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Verwertungsgesellschaften (wie beispielsweise der GEMA oder VG-Wort), insbesondere etwaiger Meldepflichten, der Einholung entsprechender Einwilligungen sowie der Abführung von Gebühren im Hinblick auf die Auswertung der Werke und seine Beistellungen selbst verantwortlich. Werden diese Gebühren von C13 verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese C13 gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.1 Lieferfristen oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
9.2 Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen oder -termine setzt voraus, dass der Kunde allen ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt. Soweit dies nicht der Fall ist, verlängert sich die Lieferfrist um die durch den Kunden verursachte Verzögerung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Einhaltung einer als verbindlich vereinbarten Lieferfrist. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: von uns nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung, Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Pandemie, über sechs Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf. Dies gilt ferner insbesondere auch für Beschaffungs-, Fabrikations- und sonstige Lieferstörungen unserer Zulieferanten im Rahmen eines Deckungsgeschäfts, die wir nicht zu vertreten haben, und weiter bei unverschuldetem Energiemangel, Maschinenausfall, Materialschäden oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Hinderungsgründen. Wir teilen dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die Behinderung ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
9.4 Lieferungen durch uns erfolgen ab unserem Sitz oder, nach unserer Wahl, ab einem unserer Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir Waren an einen anderen Bestimmungsort. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Digitale Leistungen stellen wir dem Kunden auf einem geeigneten Weg datenträgerlos zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
9.5 Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten, bei digitalen Leistungen zum Abruf auf den Zeitpunkt der Bereitstellung durch uns.
9.6 Warensendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
9.7 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben.
9.8 Lagerkosten für Waren trägt der Kunde, wenn der Kunde in Verzug gerät.
9.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder von Unmöglichkeit bestehen nach Maßgabe von Ziff. 14.
9.10 Wir sind berechtigt, die für den Kunden produzierten, an diesen ausgelieferten Inhalte – vorbehaltlich gesetzlicher, für uns geltender Aufbewahrungspflichten – nach Auslieferung an den Kunden zu löschen, sodass möglicherweise eine erneute Bereitstellung nicht mehr möglich ist. Für die Aufbewahrung dieser Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit wir nicht ausnahmsweise bestimmte Aufbewahrungspflichten vertraglich für den Kunden übernommen haben. Der Kunde muss daher an ihn ausgelieferte Inhalte eigenverantwortlich sichern.
10.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
10.2 Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Wir werden den Kunden auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen hinweisen, soweit wir diese erkannt haben.
10.3 Haben wir mit dem Kunden ein festes monatliches Leistungskontingent („Retainer“) vereinbart, ist die hierfür anfallende Vergütung jeweils monatlich im Voraus zum 2. eines Monats zu zahlen. Nach Ablauf der Leistungsperiode, auf die sich der Retainer bezieht, verfällt ein etwaig nicht aufgebrauchtes Leistungskontingent und es erfolgt keine Übertragung in die nächste Leistungsperiode. Haben die Parteien einen monatlichen Retainer vereinbart, darf das diesem zugrundeliegende Leistungskontingent nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden überschritten werden.
10.4 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzug nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
10.5 Sofern das Angebot auch einmalig anfallende Kosten („einmalige Kosten“) enthält, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50% der einmaligen Kosten zur Zahlung fällig. Wir können den Beginn unserer Tätigkeit vom Eingang dieser Anzahlung abhängig machen.
10.6 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann C13 dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von C13 verfügbar sein.
10.7 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
10.8 Für Mehraufwand, der über die geschuldeten Leistungen hinausgeht, gilt die im Angebot vereinbarte Stundenvergütung. Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir nach Abnahme unserer Leistungen auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornehmen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind oder nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen waren. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme jeweils noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
10.9 Wir haben Anspruch auf Ersatz der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Auslagen:
10.9.1 Ausgaben, die wir zur Beschaffung von Inhaltselementen für erforderlich halten durften (z. B. Lizenzgebühren);
10.9.2 Ausgaben, die wir zur Beschaffung der Internet-Domain(s) für erforderlich halten durften;
10.9.3 Ausgaben, die wir zur Beschaffung von Webserver-Speicherplatz für erforderlich halten durften;
10.9.4 Ausgaben, die dadurch entstehen, dass der Kunde die nochmalige Änderung von bereits freigegebenen Teilen der Leistungen verlangt, deren Änderung nicht mehr Vertragsbestandteil war;
10.9.5 Reise- und Unterbringungskosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen, sofern der Kunde diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
10.10 Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner können wir eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
10.11 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
11.1 Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde erteilt uns hiermit eine entsprechende Vollmacht.
11.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossen werden, stellt uns der Kunde im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
12.1 Vor einer Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Medialeistung (Stellenanzeige, Plakat, Flyer etc.) werden wir die von uns geschuldete Leistung an den Kunden zur Prüfung und Freigabe durch den Kunden übermitteln. Der Kunde hat unsere Leistung unverzüglich schriftlich freizugeben. Bis zur Freigabe durch den Kunden sind wir zur weiteren Folgeleistungen nicht verpflichtet.
12.2 Werkvertragliche Leistungen sind nach Meldung der Fertigstellung und Zugänglichmachung durch uns von dem Kunden abzunehmen. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, finden Teilabnahmen nicht statt.
12.3 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von fünf Tagen nach Zugänglichmachung durch uns zu erfolgen. Der Kunde wird die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von dem vertraglich Vereinbarten melden. Meldet der Kunde von ihm im Rahmen der Abnahme erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von dem Vereinbarten nicht, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht.
12.4 Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen und vertragsgemäß erbracht, wenn der Kunde nach Fertigstellung der Leistungen die Abnahme nicht innerhalb der vorgenannten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
12.5 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
12.6 Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Kunden, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
13.1 Sofern Gegenstand unserer Leistungen kauf- und/oder werkvertragliche Leistungen sind, richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den nachstehenden Bestimmungen.
13.2 Wir leisten bei Mängeln unserer Leistung zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlassen wir nach unserer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung oder beseitigen den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn wir dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
13.3 Wir haften nicht für Mängel, soweit diese dem Kunden zuzurechnen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
13.4 Bei Rechtsmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir nach unserer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Leistungen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistungen.
13.5 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde uns unverzüglich und umfassend schriftlich. Er ermächtigt uns hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit uns ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit unserer Zustimmung vor.
13.6 Aus sonstigen Pflichtverletzungen durch uns kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber uns mindestens schriftlich gerügt und uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
13.7 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
13.8 Sofern ein beidseitiges Handelsgeschäft vorliegt, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung der Kaufsache oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde jeweils die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
13.9 Das Recht zur Selbstvornahme des Kunden gemäß § 637 BGB ist ausgeschlossen.
13.10 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung bei unseren Leistungen oder Waren davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Gegenleistung erbracht hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Gegenleistung zurückzubehalten.
13.11 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Leistung oder Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Leistung oder Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
13.12 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
13.13 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 14.
14.1 C13 haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ziff. 14.1.1 und Ziff. 14.1.2:
14.1.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet C13 unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet C13 nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von C13 jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
14.1.2 Die sich aus Ziff. 14.1.1 ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit C13 einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder eine Eigenschaft der Sache zugesichert hat, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.2 Soweit die Haftung von C13 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von C13.
15.1 Mit Ausnahme von den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche des Kunden ein Jahr. Bei einer Haftung für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.2 Ziff. 15.1 gilt entsprechend für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden gleich welcher Art gegenüber uns, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
16.1 Haben wir mit dem Kunden einen Vertrag abgeschlossen, der die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch C13 vorsieht, so hat der Vertrag, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert er sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder dem durch eine Verlängerung maßgeblichen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
16.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der eine Partei zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Pflichten dieser AGB verstößt.
16.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
17.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, räumen wird dem Kunden an unseren finalen Leistungen ein einfaches, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenztes Nutzungsrecht ein. Ohne unsere Zustimmung dürfen unsere Leistungen insbesondere nicht bearbeitet und an Dritte weitergegeben werden. Weitergehende Nutzungsrechteübertragungen werden nach Bedarf vereinbart.
17.2 Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin dulden wir eine Nutzung durch den Kunden widerruflich. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, endet unsere Duldung der Nutzung, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung durch uns bedarf.
17.3 Unsere Entwürfe und Endergebnisse dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder verändert noch ganz oder in Teilen nachgeahmt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Rohmaterial an Daten (z.B. RAW-Daten, Negative), offene Projektdateien oder Druckvorlagen an den Kunden herauszugeben. Selbst wenn wir derartiges Material herausgeben, verbleiben die Nutzungsrechte daran bei uns. Die Weitergabe an Dritte, sowie jede Änderung bzw. Weiterbearbeitung derartigen Materials oder Daten bedarf unserer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
17.4 Wir haben das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und im Internet als Urheber genannt zu werden. Wir haben das Recht, die namentliche Nennung als Urheber der an einem Werk beteiligten Personen in branchenüblichem Umfang zu verfügen. Wir sind nicht verpflichtet, der Nennung unseres Namens oder der Namen der beteiligten Personen als Urheber zuzustimmen.
17.5 Wir dürfen den Kunden auf unserer Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und eine Pressemitteilung über den Auftrag mit dem Kunden herausgeben. Eine Pressemitteilung werden wir vor der Veröffentlichung mit dem Kunden abstimmen. Wir sind berechtigt, unsere Arbeitsergebnisse, auch auszugsweise, unter Verwendung der im Arbeitsergebnis verwendeten Beistellungen des Kunden, für Eigenwerbung zu nutzen und dürfen Dritte, die an der Entstehung von Werken beteiligt waren, ebenfalls entsprechend dazu berechtigen. Der Kunde kann einer Nennung als Referenzkunde aus wichtigem Grund widersprechen.
18.1 Der Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
18.2 Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
19.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulich zu behandelnden Informationen und Angelegenheiten der jeweils anderen Partei sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.
19.2 Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, (1) die Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertraulich zu behandelnde Informationen und Angelegenheiten keinem Dritten – direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise – zugänglich zu machen, (2) sie ausschließlich im Rahmen der Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und (3) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Kenntnisnahme und Verwertung der vertraulichen Informationen durch Dritte zu verhindern („Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung“).
19.3 Die vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung besteht für die Partei hinsichtlich aller Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen, gleich in welcher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch etc.) sie ihr aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der anderen Partei anvertraut sind, bekannt werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen.
19.4 Die vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung besteht für die Partei darüber hinaus hinsichtlich aller sonstigen im Interesse der jeweils anderen Partei sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen vertraulich zu behandelnden Informationen und Angelegenheiten, die ihr gleich in welcher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch etc.) aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der anderen Partei anvertraut sind, bekannt werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen und die entweder als “vertraulich” gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben, insbesondere (aber nicht abschließend):
19.4.1 Neue Geschäftsideen, Marketingpläne sowie Geschäftsplanungen,
19.4.2 Kosten-, Kunden-, sowie Lieferantenlisten,
19.4.3 Unveröffentlichte Bilanzen, Budgets, Know-How,
19.4.4 Personenbezogene Daten von Kunden (z.B. Name, Anschrift, Zahlungsdaten).
19.5 Die wechselseitige Verpflichtung der Parteien zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung bleibt auch nach Durchführung dieses Vertrages bestehen. Sofern und soweit eine Partei, auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei, durch die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung unangemessen und in hohem Maße beeinträchtigt wird, kann sie von der anderen Partei Freistellung insoweit verlangen. Freistellungsverlangen sind schriftlich unter Darlegung von Gründen und Umfang der Freistellung an die andere Partei zu richten.
19.6 Die wechselseitigen Verpflichtungen nach den Ziffern 19.1 bis 19.4 bestehen für eine Partei („Partei A“) nicht hinsichtlich solcher vertraulichen Informationen und Angelegenheiten der jeweils anderen Partei („Partei B“), die nachweislich,
19.6.1 von Partei B offenbart und dadurch allgemein bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind, oder
19.6.2 bereits vor Offenbarung durch Partei B gegenüber Partei A im rechtmäßigen Besitz der Partei A waren, oder
19.6.3 Partei A von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig offenbart worden sind, oder
19.6.4 Partei B gegenüber Partei A zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) vom Erfordernis der Verschwiegenheit ausgenommen hat, oder
19.6.5 von Partei A aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind, wobei Partei A der Partei B die Anordnung unverzüglich zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen und Partei B Gelegenheit zu geben hat, zuvor alle gegen die Offenbarung verfügbaren Rechtsbehelfe auf Kosten und nach Weisung der Partei B auszuschöpfen.
19.7 Die Regelungen der §§ 3, 4, 5 GeschGehG werden hiervon nicht berührt, es gelten insbesondere die Ausnahmen des § 5 GeschGehG.
19.8 Die Parteien verpflichtet sich, in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter und weitere Personen, die mit diesem Vertrag und dessen Durchführung befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
19.9 Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei unverzüglich im Einzelnen zu informieren, wenn deren Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen abhandengekommen oder Unbefugten bekannt geworden sind oder ein derartiger Verdacht besteht. Gleiches gilt, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass für eine vertrauliche Information der anderen Partei Ziffer 19.6 eingreift und sie deshalb nicht bzw. nur beschränkt der Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung unterfällt.
19.10 Im Falle von Widersprüchen zwischen einer von den Parteien geschlossenen umfassenden und eigenständigen Vertraulichkeitsvereinbarung („NDA“) und den Regelungen dieser Ziffer 19 gelten die Regelungen des NDA vorranging. Dasselbe gilt, wenn die Parteien ein solches NDA nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages abschließen.
19.11 C13 ist berechtigt, nicht-personenbezogene Anwendungsdaten und hochgeladene Daten des Kunden zur Produktverbesserung (z.B. Transfer-Learning, Training von globalen KI-Modellen) zu verwenden. Insbesondere die aufgenommenen Bild-Rohdaten werden nicht mit Dritten geteilt.
19.12 Sofern der Kunde einen Zugriff durch C13 auf personenbezogene Daten des Kunden, für die der Kunde datenschutzrechtlich verantwortlich ist oder die er als Auftragsverarbeiter verarbeitet, nicht ausschließen kann, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.
20.1 Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst auch Textform i.S.v. § 126b BGB.
20.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
20.3 Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz in Stuttgart. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
20.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt in diesem Fall das gesetzlich zulässige Maß.
AGB
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